Gemäß § 46 Abs. 1 WHG bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser keiner Erlaubnis für Zwecke der gewöhnlichen Bodenbewässerung gärtnerisch genutzter Grundstücke, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.
Grundwasser darf zur auch Gartenbewässerung bis 3.600 m³ pro Jahr Fördervolumen erlaubnisfrei gefördert werden. Jedoch ist eine ANZEIGE erforderlich: gemäß § 29 Abs. 2 HWG mindestens einen Monat vor der Einrichtung des Brunnens bei der Wasserbehörde unter Angabe des genauen Grundstücke und aller zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen (amtlicher Lageplan, ggf. Bauwerkszeichnungen und Beschreibungen).